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AGB | Narciss & Taurus

AGB - Narciss & Taurus

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Definition

1.1 N&T: N&T bezeichnet die Marketingagentur NARCISS & TAURUS cross media store gmbh, Messering 8c, 1067 Dresden.

1.2 AG: AG bezeichnet den Auftraggeber von Marketingleistungen.

1.3 Angebot: Ein Angebot ist die Darstellung der Lieferungen, Leistungen und Preise durch N&T. Angebote von N&T sind freibleibend, d.h. nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.

1.4 Bestellung: Eine Bestellung bezeichnet einen verbindlichen Liefer- und Leistungsabruf durch den Auftraggeber (AG), der mittels eines Bestellvorgangs der N&T und/oder eines unterzeichneten Vertrages (bei ausdrücklicher Regelung auch in einer Rahmenvereinbarung) erfolgen kann.

1.5 Leistungen: Leistungen von N&T sind u.a. folgende: Klassische Werbung/Print, Corporate Identity/Corporate Design, Neuromarketing, Fotografie, Markenbildung, 3D Fotografie- und Animation, Online Marketing und Weiteres.

1.6 Vertragsparteien Die Vertragsparteien bezeichnet N&T, den AG oder N&T und den AG gemeinsam.

1.7 Projektleiter N&T: Der Projektleiter N&T ist ein von N&T benannter Projektleiter.

1.8 Projektleiter AG: Der Projektleiter AG ist ein vom AG benannter Projektleiter.

1.9 Rahmenvereinbarungen: Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen über die Vertragsleistungen und legen die Allgemeinen Bedingungen für ein Vertragsverhältnis fest. Rahmenvereinbarungen begründen noch keine Verpflichtung zum Abruf von Vertragsleistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Verpflichtung zum Abruf wird durch einen zu schließenden Einzelvertrag begründet.

2. Geltungsbereich der AGB

2.1 Diese AGB gelten für alle Aufträge zur Inanspruchnahme von Marketingleistungen. Dabei kann es sich beispielsweise um Dienstverträge, Werkverträge, Kaufverträge, Mietverträge und sonstige Verträge handeln.

2.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.

3. Änderungen der AGB

Der AG wird über Änderungen dieser AGB informiert. Widerspricht der AG solchen Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 4 (vier) Wochen schriftlich, gelten die Änderungen als angenommen. Im Falle eines Widerspruchs bleiben die ursprünglichen AGB in Kraft. Über die Wirkungen des Fristablaufs wird der in der Änderungsmitteilung hingewiesen.

4. Vertragsunterlagen/Anlagen

Vertragsbestandteil werden in der nachfolgend dargestellten Geltungsreihenfolge die folgenden Unterlagen (soweit jeweils vorhanden), wobei ein Dokument mit einer niedrigeren Ordnungszahl gegenüber einem Dokument mit einer höheren Ordnungszahl jeweils vorrangig ist:

1. das Angebot von N&T, ergänzend die Bestellung
2. abgeschlossener Einzelvertrag (soweit vorhanden)
3. abgeschlossene Rahmenvereinbarung (soweit vorhanden)
4. vorliegende AGB sowie ggf. die Anlage Abnahmebescheinigung (soweit erforderlich)

5. Vertragsschluss und Leistungserbringung

5.1 Angebote von N&T sind unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag (im folgenden „geschlossener Vertrag“) kommt zustande, wenn N&T die Bestellung des AG durch eine Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung oder durch eine Aufforderung zur Zahlung annimmt. Ebenso kommt beim Abschluss von Einzelverträgen ein geschlossener Vertrag zu Stande.

5.2 Der geschlossene Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung über die Leistungspflichten von N&T dar. Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen sowie Abreden, Zusicherungen oder Ähnliches, insbesondere in Projekt- bzw. Leistungsbesprechungen (und -protokollen) festgelegte Änderungen und Beschlüsse, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch autorisierte Vertreter von N&T in Schriftform und gelten nur für die Bestellung, für die sie vereinbart wurden.

5.3 Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von N&T schriftlich bestätigt worden sind. Der AG verpflichtet sich, die Notwendigkeit etwaiger Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, um N&T eine entsprechende Disponierung zu ermöglichen. Die Vereinbarung fester Liefer- und Leistungstermine steht unter dem Vorbehalt, dass N&T die Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

5.4 N&T ist zur Beauftragung von Subunternehmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Angebot gestattet. Die Verantwortung von N&T für die vertragsgemäße Durchführung bleibt hiervon unberührt. N&T ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag auf einen Dritten zu übertragen.

5.5 Soweit im Einzelfall eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, werden Leistungen im Zweifel als Dienstleistungen erbracht. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der AG, es sei denn, dies ist im geschlossenen Vertrag ausdrücklich abweichend vereinbart.

5.6 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von N&T liegende und nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“) entbinden N&T für deren Dauer von der Pflicht zur Lieferung und Leistung. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch von N&T nicht verschuldete Folgen eines Arbeitskampfes bei N&T oder einem Dritten, sofern sie Auswirkungen auf die Lieferungen und Leistungen von N&T zur Folge haben. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase; vom Eintritt der Störung wird der AG in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen (1) Monat, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. von ihm zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn die genannten Umstände bei einem Unterbeauftragten von N&T eintreten.

5.7 Wird N&T für die Erstellung eines farbigen Korrekturabzugs beauftragt, wird darauf hingewiesen, dass die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck sind. Wird eine verbindliche Farbvorlage (Farbproof) gewünscht, so fallen dafür zusätzliche Kosten an, die durch den AG zu tragen sind.

6. Korrekturabzug

Im Falle von grafischen Leistungen oder der Erstellung von Vorlagen gilt folgendes: Soweit vertraglich vereinbart, erhält der AG nach Erstellung seiner in Auftrag gegebenen Leistungen einen Korrekturabzug. Dieser ist von ihm auf Form, Inhalt, Schreibfehler, Layout und Grafik zu überprüfen. Änderungen sind N&T umgehend in Textform anzuzeigen. Nach Änderung der Vorlage erhält der AG auf Wunsch erneut einen Korrekturabzug. Dieser ist ebenfalls zu prüfen und zurück zu senden.

7. Gewährleistungsansprüche bei Kauf und Miete

7.1 N&T gewährleistet, dass die Liefergegenstände frei von Mängeln sind. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von N&T von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.

7.2 Die Gewährleistungsverpflichtung beginnt mit der Lieferung. Zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ist der AG verpflichtet, die Mängel schriftlich und unter genauer Angabe der jeweiligen Mängel innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Auftreten der Mängel zu melden. N&T erbringt die Nacherfüllung im Falle eines Mangels nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der AG hat drei (3) Nacherfüllungsversuche wegen desselben Mangels zu dulden.

7.3 Der AG hat die Liefergegenstände unverzüglich auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen und soweit vorhanden diese N&T in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung geeigneten Information anzuzeigen (§ 377 HGB). Nicht offensichtliche Mängel hat der AG unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen. Des Weiteren hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Reproduzierbarkeit der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.

7.4 Der AG hat N&T bei der Mängelbeseitigung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen. Solange N&T zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, lässt der AG alle Arbeiten nur durch N&T oder mit deren ausdrücklicher Einwilligung durch Dritte durchführen.

7.5 Sind die aufgetretenen Mängel auf Umstände zurückzuführen, die N&T nicht zu vertreten hat, entfällt eine Gewährleistungsverpflichtung. Die Gewährleistungsansprüche erstrecken sich zudem nicht auf fehlerhafte oder unzureichende Weisungen oder Mitwirkungen des AG. Dies gilt nicht, wenn der AG nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme zurückzuführen ist.

7.6 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Lieferung oder Leistung haftet N&T nur, soweit die Lieferung oder Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird, und nur für Rechtsverletzungen, die Dritte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes geltend machen. 7.7 Macht ein Dritter gegenüber dem AG geltend, dass eine Lieferung oder Leistung von N&T seine Rechte verletzt, wird der AG N&T unverzüglich benachrichtigen. N&T und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren. Der AG wird Ansprüche Dritter nicht anerkennen, bevor er N&T angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

7.8 Werden durch eine Lieferung oder Leistung von N&T Rechte Dritter verletzt, wird N&T nach eigener Wahl und auf eigene Kosten i) dem AG das Recht zur Nutzung der Lieferung oder Leistung verschaffen oder ii) die Lieferung oder Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder iii) die Lieferung oder Leistung unter Erstattung des dafür vom AG geleisteten Entgelts (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn N&T keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. N&T wird die Interessen des AG dabei angemessen berücksichtigen.

7.9 Bei Mietverträgen gewährleistet N&T, dass die Mietgegenstände frei von Mängeln sind. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Ziffer 7 entsprechend.

7.10 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen.

8. Rechteeinräumung

8.1 .N&T überträgt dem AG die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart, räumt N&T dem AG ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. An Entwürfen, Fotografien, Illustrationen, Handmustern und Modellen, Reinzeichnungen und Dateien werden somit nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Nach den ausdrücklichen Regelungen des § 25 Abs. 2 UrhG begründet das Recht am Immaterialgut (das Recht, das jemandem an seinen geistigen Gütern zusteht) keinen Anspruch auf Herausgabe von Verkörperungen des Werkes.Dieses Recht gewährt N&T dem AG unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung.

8.2 N&T ist berechtigt, das von ihr während der Erbringung der vereinbarten Leistungen genutzte oder erworbene Know-how nach freiem Ermessen im eigenen Interesse und/oder zugunsten Dritter zu nutzen.

8.3 Soweit dem AG an Leistungen ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt wurde und die Nutzung aufgrund der Vertragsbeendigung endet, hat der AG die Leistungen einschließlich eventueller Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen und sonstigen Informationen hierzu auf Anforderung an N&T zurück zu geben bzw. zu löschen, soweit der AG nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.

8.4. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von N&T weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag über Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

8.5. Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

8.6. Im Falle der Überlassung von Standardsoftware im Rahmen einer Beauftragung durch N&T gilt folgendes: Nutzungsrechte für Standard-Software Dritter bestimmen sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers und werden dem AG auf Grundlage sogenannter End-User-License-Agreements („EULA“) bzw. vergleichbarer Regelungen eingeräumt. Der AG stellt sicher, dass jeder, der die Standard-Software nutzt, diese Regelungen einhält. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Standard-Software Dritter ist nur im Einklang mit der jeweils anwendbaren Gesetzgebung und Rechtsprechung zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes. N&T widerspricht ausdrücklich der Hinterlegung von Quellcode gelieferter Standard-Software und wird den Abschluss entsprechender Vereinbarungen verweigern.

9. Erstellung von Webseiten

Wird N&T zur Erstellung von Webseiten beauftragt, hat sich der AG bei Erhalt der Webseiten von deren Funktionstüchtigkeit zu überzeugen. Hierzu wird dem AG ein Link vorab zur Verfügung gestellt. N&T übernimmt keine Haftung für den Inhalt der Seiten. Der AG ist für den Inhalt seiner Internetseite verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass das Angebot weder gegen die guten Sitten oder Copyrightregelungen noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, sowie die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen.

10. Vergütung und Zahlung

10.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot von N&T oder aus dem Einzelvertrag. Die Umsatzsteuer wird in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusätzlich berechnet. Preiserhöhungen auf Grund von Erhöhungen der Umsatzsteuer trägt der AG.

10.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind anfallende Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie anfallende Reisekosten vom AG zu tragen.

10.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so vereinbaren die Vertragsparteien die Leistung von Abschlagszahlungen durch den AG, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und Restzahlungen nach Fertigstellung.

10.4 Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug sofort fällig und zahlbar, es sei denn, die Rechnung weist eine Zahlungsfrist aus. N&T ist berechtigt, die Rechnung in Papierform oder als elektronische Rechnung zu stellen. Der AG stimmt der elektronischen Rechnungsstellung bereits jetzt zu.

10.5 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem AG nur insoweit zu, als seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.6 Gleicht der AG eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann N&T weitere Leistungen nur gegen Vorkasse vornehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.

10.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des AG, seine Pflichten gegenüber N&T zu erfüllen, kann N&T bestehende Austauschverträge mit dem AG durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des AG. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der AG wird N&T frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

11. Haftung

11.1 N&T haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur für Schäden, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von N&T, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit (u.a. §§ 443, 639 BGB).

11.2 Zugesicherte Eigenschaften bzw. Garantien (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) sind nur diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Die Zusicherung / Garantie gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

11.3 Unbeschadet Ziffer 11.1 haftet N&T bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei wesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

11.4 In allen übrigen Fällen (außer Ziffer 11.1 und 11.3) ist jede weitere Haftung von N&T auf Schadens- und Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Bei Mietverträgen gilt dies auch für Ansprüche aus § 536a Abs. 1 BGB.

11.5 Der AG ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Die Haftung von N&T für Datenverlust ist deshalb auf jenen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den AG eingetreten wäre.

11.6 Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11.7 Soweit die Haftung von N&T gegenüber dem AG beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von N&T.

12. Verjährung

12.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren Ansprüche beruhend auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von N&T, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von N&T sowie Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2 Für alle übrigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber N&T beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr. Die gleiche Frist gilt für sonstige Gewährleistungsrechte des AG.

12.3 Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des AG durch N&T führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

13. Datenschutz

13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, mindestens aber solche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zu erfüllen und ihre Mitarbeiter und beauftragte Dritte zu dieser Einhaltung ebenfalls zu verpflichten.

13.2 Sofern und soweit die Vertragsparteien aufgrund des Vertrages die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag schulden, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO abschließen.

14. Informationspflicht

Der AG hat N&T innerhalb angemessener Frist über Veränderungen in seiner Gesellschaftsform, seiner Geschäftsadresse oder seinen Mehrheitsverhältnissen zu informieren. Sollte der AG diese Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, so haftet er für sich daraus ergebende Nachteile und Kosten. Beispielsweise gelten an veraltete Adressen zugestellte Willenserklärungen und Rechnungen als zugegangen.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Regelungen des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Dresden (Amtsgericht oder Landgericht Dresden), vorbehaltlich zwingender abweichender gesetzlicher Gerichtsstände. Eine Klageerhebung an anderen gesetzlich zuständigen Gerichten behält sich N&T vor. Schlichtungsverfahren können separat vereinbart werden.

16. Schlussbestimmung

16.1 N&T ist berechtigt, den AG als Referenz zu verwenden.

16.2 Soweit in diesen AGB nicht abweichend geregelt, ist neben der Schriftform die Textform zulässig.

16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser IT-AGB unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

Teil 2: Besondere Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen

Hinweis: Im Rahmen der Leistungserbringung von N&T besteht Gestaltungsfreiheit. Änderungswünsche hinsichtlich künstlerischer Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der AG während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten dafür zu tragen.

17. Projektmanagement

17.1 Soweit die Leistungen im Rahmen eines Projekts erbracht werden, werden die Vertragsparteien jeweils die Projektleiter sowie ggf. technische Ansprechpartner benennen.

17.2 Die Vertragsparteien definieren Meilensteine, Fristen und/oder Fertigstellungstermine im gegenseitigen Einvernehmen und werden diese entsprechend überwachen. Sollte eine Vertragspartei feststellen, dass Meilensteine, Fristen und/oder Fertigstellungtermine nicht eingehalten werden können, hat diese die andere Vertragsparte darüber umgehend zu informieren.

17.3 Die Projektleiter sind nicht berechtigt, vereinbarte Anforderungen, Meilensteindaten und -anforderungen und andere wesentliche Vertragsbestandteile abzuändern.

17.4 Auch wenn die Vertragsparteien in gemischten Projektteams arbeiten, ist darin kein gemeinsamer Betrieb (beispielsweise eines Systems) zu verstehen.

18. Leistungsänderungen

18.1 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen – schriftlich oder in Textform – zumutbare Leistungsänderungen vorzuschlagen.

18.2 N&T wird dem AG innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, ob die Änderung möglich ist und ein entsprechendes Angebot auf Grundlage der vereinbarten Vergütungen in Textform abgeben. Ist eine Leistungsänderung nicht möglich, wird N&T dem AG mitteilen, dass eine Leistungsänderung nicht durchführbar ist. Das Angebot der Leistungsänderung berücksichtigt Veränderungen an der Vergütungshöhe, an der Leistung und die Auswirkungen in terminlicher Hinsicht. Der AG wird ein Änderungsangebot innerhalb der genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder schriftlich oder in einer anderen vereinbarten Form annehmen. Eine etwaige Ablehnung wird der AG unverzüglich N&T mitteilen.

18.3 Änderungen im Sinne dieser Ziffer werden in einem Änderungsprotokoll festgehalten und erst nach Annahme durch N&T verbindlich. Die Änderungsvereinbarung ist dem jeweiligen Auftrag als Anlage beizufügen.

18.4 Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. N&T kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit N&T seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

19. Regelungen für Werkleistungen

19.1 Für die Rechnungslegung bei Teilleistungen wird § 632a BGB ausdrücklich abbedungen. Soweit nichts anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung von Teilleistungen im Monatsrhythmus zum Monatsende nach Leistungsstand.

19.2 Haben die Vertragsparteien die Erbringung von Werkleistungen vereinbart, die einer Abnahme zugänglich sind, wird zur Abnahme der von N&T erbrachten Leistungen ein Protokoll erstellt. Der AG bestätigt darin, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages im Wesentlichen ordnungsgemäß erbracht und übergeben wurden und der Auftrag damit abgeschlossen ist. Das Protokoll berechtigt N&T zur Rechnungslegung. Sind Teilleistungen vereinbart, gilt diese Regelung entsprechend.

19.3 Die Gewährleistungsverpflichtung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Die Abnahme gilt spätestens als erklärt, wenn nach Ablauf von fünfzehn (15) Kalendertagen seit N&T die Bereitschaft zur Abnahme angezeigt hat, der AG keine wesentlichen Mängel schriftlich gemeldet hat. Der AG ist nicht berechtigt, Leistungsgegenstände, für die eine Abnahme vereinbart wurde, vor der Abnahmeerklärung zu verwenden. Tut er dies dennoch, gilt dies gleichsam als Abnahme durch den AG. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer 7 entsprechend.

20. Leistungsstörungen bei Dienstleistungen

20.1 Sollten wegen von N&T zu vertretender Umstände Dienstleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, wird N&T diese Dienstleistungen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß erbringen, wenn und soweit der AG dies unverzüglich, längstens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat.

20.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des AG beginnt mit vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.

20.3 N&T wird den AG im Falle einer Überschreitung des ursprünglich geschätzten Aufwands für eine Dienstleistung entsprechend informieren. N&T ist in diesem Falle nicht verpflichtet, die Erbringung weiterer Leistungen zu vereinbaren. Der AG ist jedenfalls unabhängig vom Erreichen eines von ihm erwarteten Erfolgs verpflichtet, die Dienstleistung nach vereinbartem und geleistetem Aufwand zu vergüten.

21. Laufzeit und Kündigung

21.1 Soweit die Bestellung eine feste Laufzeit enthält, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung tritt nur ein, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.

21.2 Ist in der Bestellung keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

21.3 Das Recht der Parteien, Dienst- oder Werkverträge außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn

  • es einer Partei auf Grund schwerwiegender oder vielfacher Vertragsverstöße der anderen Seite unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten und die relevanten Vertragsverstöße mindestens einmal unter Fristsetzung schriftlich abgemahnt worden sind und der konkrete Vertragsverstoß dennoch fortgesetzt oder wiederholt wird – etwaige gesetzliche Rechte zur Kündigung ohne Abmahnung bleiben unberührt – oder
  • sich die wirtschaftliche Lage des AG während der Vertragslaufzeit auf eine Weise verschlechtert, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet; oder
  • über das Vermögen des AG Insolvenzantrag gestellt und nicht innerhalb von 4 (vier) Wochen als unbegründet zurückgewiesen, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist.
  • 21.4 Alle Kündigungen und Rücktrittserklärungen haben schriftlich zu erfolgen.

    Stand: März 2021

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